Nach § 19 g (2) WHG müssen Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein, dass der "bestmögliche Schutz" der (Oberflächen-, Grund-)Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Der für das Lagern geltende strengere Besorgnisgrundsatz gilt beim Umschlagen nicht. Die Anlage muss bezügich ihre Dichtheit und Funktionalität ständig überwacht werden. Die Anforderungen beim Umschlag wassergefährdender Stoffe unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Der Beitrag schildert die Vorschriften am Beispiel Hessen.
Fast wie Lagern
Gefährliche Ladung ; 45 , 7 ; 19-20
2000-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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