Bei der planerischen Umsetzung des Bundesverkehrswegeplans und der mit ihm verbundenen investitionspolitischen Ziele sollen insbesondere Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, der Energieeinsparung, der Schutzwürdigkeit der Umwelt, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Raumordnung sowie des Städtebaus beachtet werden. Für überörtlich raumbedeutsame Verkehrsprojekte werden in der Regel in den einzelnen Bundesländern RoV (Raumordnungsverfahren) durchgeführt. Sie haben den Zweck, vor der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung festzustellen, ob die Verkehrsplanung mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie dieses Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann. Mit der Bestimmung der Linienführung werden die Anfangs- und Endpunkte der Verkehrswege festgelegt. Dabei ist eine bautechnisch einwandfreie sowie wirtschaftlich vertretbare Lösung, die den Erfordernissen der Raumordnung Rechnung trägt, zu finden. Außerdem sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und der Ergebnisse des RoV im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Bei der Linienbestimmung findet keine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) statt, die UVP ist bereits Bestandteil des RoV. Im vorliegenden Beitrag werden die einzelnen Schritte des RoV und die Linienbestimmung diskutiert.
Linienbestimmung und Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
1999
20 Seiten
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Deutsch
Raumordnungsverfahren - contra UVP?
IuD Bahn | 1993
|Umweltverträglichkeitsprüfung abgeschlossen
IuD Bahn | 1998
|Umweltverträglichkeitsprüfung für Wasserkraftanlagen
HENRY – Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) | 1995
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