Die Anforderungen an Firmen die für die Deutsche Bahn AG Schweißarbeiten ausführen, werden dargestellt. Für die Schweißtechnik gelten folgende Richtlinien der DB AG: D 951 01, D 951 02, D 952 01, D 952 02. Weiterhin gelten DIN 6700 und DIN EN 729-3. Betriebe müssen ihre Eignung nach DIN 6700-2 durch eine Bescheinigung einer von der EBA (Aufsichtsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes) anerkannten Stelle (identisch mit den anerkannten Stellen nach DIN 18800-7 der Landesbauaufsichtsbehörden) nachweisen. Die Koordination von Nachweisen und Verfahren erfolgt durch die SLV Halle/Saale. Die Qualifikation der Schweißaufsicht muß nach DIN EN 719 gegeben sein, die Schweißer müssen gültige Prüfungen nach DIN EN 287 oder E DIN 8560-100 besitzen. Die Ausstattung der Schweißbetriebe muß dem Stand der Technik entsprechen. Für Bauteile mit hohem Sicherheitsbedürfnis und hoher dynamischer Belastung werden als zusätzliche Ausstattung verlangt: Hebezeuge, Arbeitsbühnen, Dreh- und Spannvorrichtungen zum Schweißen in Normalposition, Richtgeräte, Wärmebehandlungsgeräte, Geräte zur Schweißnahtnachbehandlung, räumliche Abgrenzung bei Aluminiumschweißung. Die Schweißverfahren müssen nach DIN EN 288 anerkannt sein. Der Eignungsnachweis eines Betriebes muß enthalten: Das verantwortliche Schweißaufsichtspersonal, das Personal für zerstörungsfreie Prüfung, die Auflistung der Schweißer und ihre Prüfungen, die Liste der technischen Ausstattung, der Anwendungsbereich der Schweißtätigkeiten, die Auflistung der Schweißverfahren und -werkstoffe, der Nachweis der Schweißanweisungen. Der Eignungsnachweis wird von einer anerkannten Stelle geprüft und eine Bescheinigung zum Nachweis der Eignung wird für eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren erteilt. Die Gültigkeit kann ohne Prüfung verlängert werden wenn bei dem Betrieb keine personellen und technischen Änderungen sowie keine wesentlichen Beanstandungen gemeldet wurden. Änderungen die den Eignungsnachweis betreffen müssen dem Aussteller der Bescheinigung unverzüglich mitgeteilt werden. Für das Schweißen von überwachungsbedürftigen Anlagen an Schienenfahrzeugen und von Tanks gelten Sonderregelungen.


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    Titel :

    Voraussetzungen für das Schweißen von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes


    Weitere Titelangaben:

    Requirements for the welding of rail vehicles and vehicle parts within the purview of the Federal Railway Office


    Beteiligte:
    Höfer, M. (Autor:in) / Lindner, R. (Autor:in)

    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1997


    Format / Umfang :

    6 Seiten, 2 Bilder, 2 Tabellen, 1 Quelle



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch