Das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr setzt die körperliche und geistige Eignung des Fahrzeugführers voraus. Die zuständige Verwaltungsbehörde muß beim Fehlen dieser Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entziehen. Als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit kann es zum Verlust der Eignungsvoraussetzungen kommen. Es ist zu fragen, ob der Unfallversicherungsträger bei Kenntnis über die mangelnde Eignung des Versicherten diese Information an die Verwaltungsbehörde weitergeben muß oder nicht und welche Folgen das eine oder das andere Verhalten für den Unfallversicherungsträger oder dessen Angestellte haben kann. Verschiedene Rechtnormen sind dabei zu berücksichtigen: StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung), SGB X (Sozialgesetzbuch X), StGB (Strafgesetzbuch) und BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Pflicht, Sozialdaten eines Versicherten an die Verwaltungsbehörde weiterzugeben, besteht nicht. Der Paragraph 35 SGB X verbietet das unbefugte Erheben, Verarbeiten oder Nutzen solcher Daten. Die Übermittlung darf nach Paragraph 67b SGB X nur nach schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Das SGB X enthält keinen Erlaubnistatbestand. Schadensersatzansprüche, die aus dem Paragraph 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG (Grundgesetz) abgeleitet werden könnten, sind nicht anwendbar, weil dazu ein aktives Tun erforderlich ist. Die Nichtweitergabe ist aber nur eine Unterlassung, die keine 'Unterlassung einer Handlungspflicht' darstellt. Deshalb scheiden Schadensansprüche gegen den Unfallversicherungsträger oder seine Angestellten aus. Eine strafrechtliche Verantwortung durch Unterlassung nach Paragraph 13 StGB kann für Angestellte nicht angewandt werden, weil die notwendige Garantenstellung wegen fehlender Pflicht zum Tätigwerden zu verneinen ist. Insofern ist in juristischen Sinn keine Verpflichtung zur Weitergabe der Kenntnis über die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges gegeben. Die meisten Unfallversicherungsträger begnügen sich damit, in entsprechenden Fällen den Versicherten anzuschreiben und auf den Sachverhalt hinzuweisen. Der Hinweis enthält die Bitte, die zuständige Verwaltungsbehörde selbst zu informieren.


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    Titel :

    Unfall-(Berufskrankheits)-Folgen und Fahruntüchtigkeit


    Beteiligte:
    Benz, M. (Autor:in)

    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1996


    Format / Umfang :

    4 Seiten, 1 Bild, 10 Quellen



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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    Daldrup, Thomas / Hartung, Benno / Maatz, Kurt Rüdiger et al. | TIBKAT | 2014

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