Das Verpacken und Transportieren gefährlicher Güter, wie giftige Gase, ätzende Säuren, brennbare Flüssigkeiten und explosive Güter, wird zur Vermeidung von Gefahren, die von diesen Gütern bei ungünstigen Bedingungen ausgehen können, durch Gefahrgutvorschriften geregelt. Das deutsche Gefahrgutrecht gliedert sich in den Bereich der Eisenbahn-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGVE), den Bereich des Straßenverkehrs (GGVS), den Bereich der Binnenschiffahrt (GGVB in Sch), in den Bereich der Seeschiffahrt (GGVSee) und den Bereich des Luftverkehrs (ICAO/IATA). Einzelheiten aus den Gefahrgutverordnungen GGVE und GGVS hinsichtlich der Definitionen der Verpackungsarten, der Größen der Verpackungen oder Umschließungen, der Gefährdungsgrade, der Kennzeichnung, der Bauweise der Behältnisse und der Verantwortungsbereiche werden dargestellt und kommentiert. Das deutsche Gefahrgutrecht gilt nach Ablauf einer Übergangszeit seit dem 1. Juli 1991 auch in den neuen Bundesländern und Gesamt-Berlin. Das Gefahrgutgesetz umfaßt nicht nur die Beförderung (Ortsveränderung) sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gefahrgutes. Zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) sind mit eingeschlossen, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.
Verpacken und Transportieren von gefährlichen Gütern
Neue Verpackung ; 45 , 4 ; 80-88
1992
5 Seiten, 7 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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