Für Gefahrguttransporte auf der Schiene gilt die Gefahrgutverordnung Eisenbahn, die in ihrer Anlage 13 Gefahrengruppen unterscheidet und diese den sogenannten NUR-Klassen oder FREIEN Klassen zuordnet. Außerdem werden auf der Grundlage von Versuchen und Messungen dem Gefahrengut Kleinbuchstaben zugeordnet, die für sehr gefährlich (a), gefährlich (b) und minder gefährlich (c) stehen. Für folgende Gefahrengutklassen werden entsprechende Testkriterien, Probegrößen, Versuchsabläufe und Wiederholungsversuche an Beispielen erläutert: 1) selbstentzündliche Stoffe (Kriterien zur Festlegung der Selbstentzündlichkeit und Selbsterhitzung), 2) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, 3) verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, 4) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen. Besonders beleuchtet werden die mit einer Änderungsverordnung in Kraft gesetzten neuen Zuordnungskriterien für Explosivstoffe und die mit ihnen durchzuführenden Versuche und Testserien.
Beförderung von Gefahrgut bei der Deutschen Bundesbahn - die neuen Testkriterien für die Klassen 1, 4.2, 4.3 und 9 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
New test criteria for class 1, 4.2, 4.3 and 9 dangerous goods conveyed by Deutsche Bundesbahn
ZEV, Glasers Annalen + DET, Die Eisenbahntechnik ; 116 , 3 ; 89-92
1992
4 Seiten, 1 Bild, 2 Tabellen, 6 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Nr. 79 Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Straße
IuD Bahn | 1994
|GGVE Gefahrgutverordnung Eisenbahn
IuD Bahn | 1994
|Gefahrgutverordnung Eisenbahn : GGVE
SLUB | 1991
|79 - 28.3.1994 - Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Gefahrgutverordnung Strasse
Online Contents | 1994