In der BRD fallen jährlich ca. 300000 Tonnen Altöl an, die durch zugelassene Altölsammelfirmen von den Anfallstellen abgeholt und zur Wiederverwendung, zu Verbrennungsanlagen oder zu Sondermüllbeseitigungsanlagen transportiert werden. Durch betriebsbedingte Vorgänge oder durch nachträgliche Zumischung können Altöle Stoffe enthalten, die sie zu einem Gefahrgut machen. Zu diesen Stoffen gehören leichtsiedende, brennbare Flüssigkeiten, die den Flammpunkt erniedrigen und toxische Stoffe. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 100 Cel gelten als Gefahrgut. Altöle unterliegen den Regelungen des Abfallgesetzes, auch dann wenn sie als Brennstoffsubstitut eingesetzt oder als chemischer Rohstoff der Wiederaufarbeitung zugeführt werden. Folgende Bestimmungen des Abfallgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) werden im Bericht aufgezeigt: Vorbereitung zur Abholung; Abholvorgang; Formulare; Ausrüstung des Sammelfahrzeuges; Altöl als Gefahrgut im Sinne der GGVS; Beteiligte an der Beförderung und ihre Pflichten. Die weiter behandelten Einzelfragen betreffen das Altöl-Fahrzeug, die Kennzeichnung, die Klassifizierung, die Hinweispflicht des Absenders, Kleinstmengenregelung, Unfallmerkblatt, Postversand und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten.
Gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland beim Transport von Altöl
Kraftfahrzeug-Schmierung, 7. Int. Kolloquium, Technische Akademie ; 1 , Jan ; 6-17
1990
17 Seiten, 17 Bilder, 34 Quellen
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
Gesetzliche Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland beim Transport von Altoel
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