Der Jurist hat das Verhalten der Beteiligten an den Par. 22 und 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu messen. Die Haftung des Beladers: Die Pflichten des Beladers bestimmen sich nach Par. 22 StVO. Sie wendet sich an jedermann, also keineswegs nur an den Fahrer und Halter. Wer eine Ladung nicht ausreichend sichert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach Par. 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO. Wie eine Ladung zu sichern ist, bestimmt sich nach dem Stand der Technik. Haftung des Fahrers: Der Par. 23 StVO bestimmt, daß der Fahrer dafür zu sorgen hat, daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Der Fahrer ist also von Gesetz wegen für die Sicherheit seiner Ladung verantwortlich, daß er die Ladung nicht selbst vorgenommen hat, entlastet ihn nicht. Pflichten des Fahrers: das eigene Fahrverhalten muß dem Umstand angepaßt werden, daß hier eine Ladung transportiert wird. Der Fahrer trägt die Verantwortung für sein Fahrverhalten, er muß sich während der Fahrt über den Zustand der Ladung vergewissern. Haftung des Halters: nach Par. 31 StVO. Ein Fallbeispiel. Wer am Verkehr teilnimmt, kann die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs nicht auf andere delegieren, denn die Gefahr geht vom Fahrzeug aus. (Herrmann)


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    Titel :

    Juristische Aspekte zum Ladungstransport mit Straßenfahrzeugen


    Weitere Titelangaben:

    Juridical aspects of road transportation


    Beteiligte:
    Hoffmann, D. (Autor:in)


    Erscheinungsdatum :

    1990


    Format / Umfang :

    6 Seiten


    Medientyp :

    Aufsatz (Konferenz)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch