Einem Fahrradfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1.6 Promille oder mehr, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn erwartet werden kann, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug im fahruntüchtigen Zustand führen wird, so ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Prognose wird nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erstellt. Wer diese Untersuchung verweigert, verliert die Kfz-Fahrerlaubnis, wobei unerheblich ist, ob der Radfahrer nur die Kosten des Gutachtens von einigen Hundert Euro nicht aufbringen konnte. Ein solches Gutachten kann auch dazu führen, dass das Radfahren verboten wird, obwohl dazu keine Erlaubnis oder Zulassung benötigt wird. Allerdings ist die Rechtsprechung, wie die Behörde auf das fehlende Gutachten zu reagieren hat, wenn Radfahrer keinen Führerschein besitzen und sich die Kosten der medizinisch-psychologischen Untersuchung sparen sollen, uneinheitlich.
Alkohol am Lenker. Radfahren unter Alkoholeinfluss
Radwelt (ADFC) ; 3 ; 24-25
2010
2 Seiten, 1 Bild
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
VERKEHRSRECHT - Verkehrsteilnahme eines Fahrradfahrers unter Alkoholeinfluss
Online Contents | 2013
Zur Situation der Mehrfachdelinquenz unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr in Vorpommern
ELBA - Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) | 2016
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