Kommt es zu einem Unfall oder sonstigem Schadensereignis, ist der Eigentümer des Fahrzeugs/Geräts darauf angewiesen, dass der Hersteller ihn durch Auslesung und Aufbereitung gespeicherter Daten über Betriebsvorgänge unterstützt. Hierzu ist der Hersteller - nur - verpflichtet, wenn ein entsprechender materiellrechtlicher Anspruch besteht. Klagt der Fahrzeugeigentümer, der in einen Unfall verwickelt wurde, gegen einen Dritten, muss er diesen Anspruch vor oder jedenfalls im laufenden Rechtsstreit vor Schluss der mündlichen Verhandlung durchsetzen. Ist Gegenpartei der Hersteller, ist eine ungerechtfertigte Verweigerung der Unterstützung im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. Umgekehrt muss der Eigentümer des Kraftfahrzeugs dem Hersteller gestatten, auf die Daten zuzugreifen, wenn er gegen diesen Ansprüche geltend macht. Ein Anspruch eines Käufers darauf, dass der Hersteller durch entsprechende Hardware und Softwarefunktionen für die Sicherung relevanter Daten sorgt, besteht nur situationsabhängig nach Maßgabe der materiellrechtlichen Vertragsbeziehungen.


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    Titel :

    Elektronische Daten in Geräten aus zivilprozessualer Sicht


    Beteiligte:


    Erscheinungsdatum :

    2010


    Format / Umfang :

    24 Seiten, 100 Quellen



    Medientyp :

    Aufsatz (Konferenz)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch





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