Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt PTB führt vor der Zulassung eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes zur Eichung umfangreiche Bauartprüfungn durch. Kernpunkt bilden Vergleichsmessungen im realen Straßenverkehr mit einer PTB-Referenzanlage, ergänzt durch bauartspezifische Sonderuntersuchungen. Auch die Genehmigung der Gebrauchsanweisung gehört zum Zulassungsverfahren. Zur amtlichen Verkehrsüberwachung dürfen in Deutschland nur geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte eingesetzt werden; für die Eichung der einzelnen Geräte sind die Eichbehörden der Länder zuständig. Voraussetzung für jede Eichung eines Gerätes ist, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) als Bundesbehörde für die betreffende Bauart eine Zulassung zur Eichung erteilt hat, die dann bundesweit gültig ist. Ausgehend von der Zulassungstätigkeit übernimt die PTB eine Reihe von zusätzlichen Aufgaben für die Verkehrsüberwachung. Die obersten Ziele dieser Tätigkeiten sind die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Akzeptanz der dafür erforderlichen Verkehrsüberwachung. Die PTB berät die Hersteller bei der Entwicklung der Geräte und führt an einem Bauartmuster die erforderlichen Prüfungen durch. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassungstätigkeit der PTB bildet das sogenannte Gesetz über das Mess- und Eichwesen. In der Eichordnung werden keine konkreten technischen Realisierungen vorgegeben, stattdessen wird allgemein auf einschlägige Normen und PTG-Anforderungen verwiesen, die zu den anerkannten Regeln der Technik zählen. Bevor eine Bauartzulassung zur Eichung erteilt werden kann, müssen umfangreiche Bauartprüfungen durchgeführt werden. Mit den Bauartprüfungen wird sichergestellt, dass die Geräte die in der Eichordnung festgelegten Anforderungen erfülen. Die zentrale Anforderung aus der Eichordnung besteht darin, dass der Messwert eines geeichten Gerätes die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschreiten darf, wenn das Gerät entsprechend der Gebrauchsanweisung eingesetzt wurde. Die Gebrauchsanweisung der Bauart ist Gegenstand der Zulassung. Sie wendet sich an den Bediener des Gerätes und muss alle zur Vermeidung von Messfehlern oder Fehlzuordnungen erforderliche Hinweise enthalten. Auch die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zählt zu den Aufgaben der PTB für die Verkehrssicherheit. In Gerichtsverfahren wird die PTB häufig um die Erstellung von Gutachten gebeten, sie steht hierfür aber nur in Ausnahmefällen zur Verfügung. Die PTB erstellt als technische Oberbehörde für das Messwesen in der Bundesrepublik nur Obergutachten und entsprechende sachverständige Stellungnahmen, wenn bereits einander widersprechende Auffassungen anderer Sachverständiger im jeweiligen Verfahren vorliegen oder wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Bauartprüfungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt PTB für Überwachungsgeräte und Gebrauchsanweisungen
Type testing by the PTB (Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - National Metrology Institute) for surveillance systems and instruction manuals
Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik ; 46 , 1 ; 28-34
2008
7 Seiten, 7 Bilder, 12 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Berlin : Physikalisch-Technische Bundesanstalt restauriert
Online Contents | 2000
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1991
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