Containerumschlagterminals bilden die logistische Basis für den sogenannten intermodalen Verkehr. Wesentliche Funktionselemente sind Verkehrswege, Kranbrücken und spezielle Flurförderfahrzeuge und Abstellflächen. Es gibt einen rechtlichen Streit, ob diese Terminals als Verkehrsanlagen zu bewerten sind oder ob es sich (wenn der Umschlag von Gefahrgut erfolgt) um Anlagen handelt, die auch der Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen und damit der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) und den Anforderungen der StörfallV (Störfallverordnung) unterliegen. Diese Punkte werden in dem Beitrag erörtert. Der Autor legt dar, dass Umschlagterminals als besondere Verkehrsanlagen bewertet werden und deshalb die Anwendung der Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 ff. BImSchG ausscheidet, nachdem § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG die Geltung dieses Gesetzes für Verkehrsanlagen wie öffentliche Straßen und Eisenbahnen ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 41 bis 43 BImSchG ('verkehrsbezogener Lärmschutz') beschränkt. Soweit ein Umschlagterminal also als besondere Verkehrsanlage zu bewerten ist, bleibt es der Genehmigungspflicht nach BImSchG schon aufgrund der sogenannten Einschränkung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes entzogen. Deshalb scheidet auch eine Geltung der StörfallV für die Umschlagterminals aus. Das Fazit lautet wie folgt: Die Bewertung über Eigenständigkeit der Lagerung oder Zugehörigkeit des Zwischenaufenthalts zum Transport kann für die hier behandelten Streitfragen der Geltung der StörfallV und das Eingreifen der Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG i.V. m. Ziff.9.34/9.35 Anhang 4. BImSchV nur einheitlich getroffen werden. Wo wegen des unmittelbaren räumlichen und funktionellen Zusammenhangs des Aufenthalts von Gefahrgut im Umschlagterminal die Geltung der StörfallV verneint wird, scheidet konsequenterweise auch eine Genehmigungspflicht für ein Gefahrgutlager nach 4 BImSchG i.V.m. Ziff.9.34/9.35 Anhang 4. BImschV aus.
Zur rechtlichen Bewertung von Containerumschlagterminals. Verkehrsanlagen oder Gefahrstoffläger nach BImSchG und StörfallV?
UPR - Umwelt- und Planungsrecht ; 26 , 4 ; 137-142
2006
6 Seiten, Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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