Die Überladung von Lkw stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Beitrag wird dazu aufgezeigt, welche am Beladungsvorgang beteiligten Personen unter welchen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Dabei wird der Praxisfall in den Blick genommen, dass ein Drittunternehmen Abfälle transportiert und die Sonstigen, an der Verwiegung beteiligten Personen weder Fahrzeugführer noch -halter sind. Die Darstellung orientiert sich dabei an den denkbaren Varianten: Verwiegung auf dem Betriebsgelände des Beladeortes, keine Verwiegungsmöglichkeit am Beladeort und Verwiegung an einem anderen Ort sowie des generellen Fehlens einer Verwiegemöglichkeit. Inhaltliche Schwerpunkte sind dabei: die allgemeine ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanz sowie die ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanz für den am Beladungsvorgang beteiligten Dritten. Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanz der Überladung von Lastkraftwagen liegt nicht vor, wenn seitens des Unternehmens am Beladeort auf die erkannte Überladung hingewiesen wird. Bei einer Verwiegung auf dem Betriebsgelände genügt, dass auf dem Wiegeschein ein entsprechender Hinweis vermerkt wird. Findet eine Verwiegung am Beladeort nicht statt oder wird überhaupt keine Verwiegung, auch nicht an einem anderen Ort, durchgeführt und demzufolge auch kein Wiegeschein ausgestellt, sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass ein entsprechender Hinweis in den sonstigen Transportdokumenten vermerkt wird, wenn die Überladung äußerlich erkennbar ist.
Die Überladung von Lkw als Ordnungswidrigkeit
Baustoff Recycling und Deponietechnik BR ; 22 , 4 ; 28-29
2006
2 Seiten, 6 Quellen
Aufsatz (Zeitschrift)
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