Verbrauchte Blei-Akkumulatoren gelten als gefährliche Güter, daher ist auf sie auch die neugestaltete GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) anzuwenden. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, was nach der neuen Verordnung besonders zu beachten ist. Da die Akkumulatoren mit Schwefelsäure gefüllt sind, enthalten sie ätzende Stoffe der Klasse 8, so daß Fahrzeuge, Container und Verpackungen besonderen Anforderungen unterliegen. Die Laderäume der Fahrzeuge oder Container müssen zusätzlich zu ihrer Korrosionsbeständigkeit so konstruiert sein, daß sie möglichen Restströmen (von nicht ganz entladenen Akkus) und dem Aufprall von Akkumulatoren standhalten. Für den Transport kleiner Mengen Altakkumulatoren haben sich Akkukästen aus rostfreiem Stahl oder aus starrem Kunststoff mit einem Fassungsvermögen bis zu 1 m3 bewährt. Neu ist, daß auch starre Außenverpackungen, Verschläge aus Holz und Paletten für die Beförderung zugelassen sind, vorausgesetzt, daß die Akkumulatoren gegen Kurzschluß geschützt sind. In jedem Falle ist ein Beförderungspapier mitzuführen. Das gilt auch, wenn die Fahrzeuge und Container zwar leer, aber noch nicht gereinigt sind.
Neue Vorschriften für Alt-Akkumulatoren. Gefahrguttransport
New regulations for waste accumulators. Transport of hazardous goods
Recycling Magazin ; 58 , 1 ; 14-15
2003
2 Seiten, 2 Bilder
Aufsatz (Zeitschrift)
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