Im Bereich Explosionsschutz gelten in der Europäischen Union die Richtlinie, welche die Mindestvorschriften für den betrieblichen Explosionsschutz zur Sicherheit von Arbeitnehmern, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, festlegt und die Richtlinie, welche den materiellen Aspekt des Explosionsschutzes und die Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt. National muß diese Richtlinie bis spätestens Ende Juni 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie ist in der Explosionsschutzverordnung mit einer Übergangsfrist bereits umgesetzt. Bis zu diesem Termin dürfen Geräte mit alter Bauartzulassung weiter in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung ist unbegrenzt erlaubt. Für Füllstellen und Entleerstellen brennbarer Flüssigkeiten bestehen Festlegungen zur Größe der explosionsgefährdeten Bereiche. Für die Gewährleistung des Explosionsschutzes bei Telematikeinrichtungen für Eisenbahnkesselwagen bestehen demnach zwei alternative Möglichkeiten. Die Zoneneinteilung wird durch das Regelwerk oder den Arbeitgeber so vorgenommen, daß Bereiche bestehen, die nicht explosionsgefährdet sind oder die Telematikeinrichtungen werden für den Betrieb in das Volumen mit einem Abstand von bis zu einem Meter um die Kontur des Kesselwagens gelegt. Insgesamt ist zu erwarten, daß die Sicherheitsvorteile durch die Verwendung von Telematikeinrichtungen die beherrschbaren Zündrisiken überwiegen. (Volltext nur als Gesamt-Tagungsband zu beziehen bei ifv Bahntechnik e.V., Berlin)
Telematik und Explosionsschutz - Europäische und nationale Vorschriften
2000
6 Seiten, 5 Bilder
Aufsatz (Konferenz)
Deutsch
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