Die gemaess Paragraph 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn erteilten Ausnahmegenehmigungen, die im Rahmen der 1. Verordnung zur Aenderung der Strassengefahrgutausnahmeverordnung in Anlage 2 und Paragraph 2 der Verordnung aufgenommen werden sollen, sind hier im Wortlaut bekanntgegeben. Sie gelten nur fuer die bei der Deutschen Bundesbahn registrierten Firmen. Eine Tabelle enthaelt die nun abweichenden Vorschriften zur Befoerderung der aufgefuehrten gefaehrlichen Stoffe und Gegenstaende wie u.a. Stoffe in kissenfoermigen Stuecken, Thinoylchlorid und Chlorschwefel, Druckgasgeneratoren, Munitions-Treibladungen fuer Vorderlader, Bleiacetat und Antimonverbindungen, Sprengkapseln, Schaedlingsbekaempfungsmittel, Gifte, Aetzmittel, Saeuren u.a. Chemikalien. (Buehn)


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    Titel :

    Befoerderung gefaehrlicher Gueter im Eisenbahnverkehr. Hier: Ausnahmegenehmigungen gemaess Paragraph 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn


    Weitere Titelangaben:

    Transportation of dangerous goods by railway. Exceptional permissions pursuant to paragraph 4 of the Dangerous Goods Order Railway


    Beteiligte:
    Hinz (Autor:in)

    Erschienen in:

    Verkehrsblatt ; 37 , 17 ; 424-437


    Erscheinungsdatum :

    1983


    Format / Umfang :

    14 Seiten, 1 Tabelle, 1 Quelle


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch