Bekanntgegeben werden die gemaess Paragraph 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn erteilten Ausnahmegenehmigungen, die im Rahmen der 1. Verordnung zur Aenderung der Strassen-Gefahrgutausnahmeverordnung in Anlage 2 und Paragraph 2 der Verordnung aufgenommen werden sollen. Die Genehmigungen gelten nur fuer die bei der Deutschen Bundesbahn registrierten Firmen. In einer Tabelle sind die abweichenden Befoerderungsvorschriften fuer die entsprechenden aufgefuehrten gefaehrlichen Stoffe und Gegenstaende wie z.B. entzuendbare fluessige Stoffe, Chemikalien, Loesungen, Pulver, Treibstoffe, Sprengstoffe, Chlor- und Schwefelverbindungen, Zuender, Klebstoffe, brennbare Stoffe, Reinigungsmittel usw. aufgefuehrt. (Buehn)


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    Titel :

    BEfoerderung gefaehrlicher GUeter im Eisenbahnverkehr; hier: Ausnahmegenehmigungen gemaess Paragraph 4 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn


    Weitere Titelangaben:

    Transportation of dangerous goods by railway. Exceptional permissions pursuant to paragraph 4 of the Dangerous Goods Order Railway


    Beteiligte:
    Wilkenloh (Autor:in)

    Erschienen in:

    Verkehrsblatt ; 37 , 16 ; 368-412


    Erscheinungsdatum :

    1983


    Format / Umfang :

    47 Seiten, 1 Tabelle, 1 Quelle


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch