Die Anlage IV MARPOL 73/78 regelt die Verhütung beziehungsweise Einschränkung von Verschmutzungen des Meeres durch Schiffsabwässer. Danach ist das Einleiten von Schiffsabwasser grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe von Regel 11 Anlage IV zum Marpol-Übereinkommen zulässig und sind in der Tab. 8.1 zusammengefasst.
Abwasser
Wasserwirtschaft in der gewerblichen Schifffahrt ; Kapitel : 8 ; 83-86
2021-09-30
4 pages
Aufsatz/Kapitel (Buch)
Elektronische Ressource
Deutsch
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