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    Titel :

    Andere Rechtsfragen - § 66 Abs. 1 Satz 1 SchiffsRG - Unbekannt im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 SchiffsRG ist ein Schiffspfandrechtsgläubiger nur, wenn er von Person unbekannt ist und nicht schon dann, wenn nur sein Aufenthalt unbekannt ist. Auch die Liquidation des Schiffspfandrechtsgläubigers macht diesen nicht >> unbekannt << im Sinne dieser Vorschrift - OLG Düsseldorf, 7.4.2011 - I-3 Wx 25/11


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    2011



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht
    Lokalklassifikation FBR:    jur 001 za / jur 765 za



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