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    Titel :

    S 51 Buchst. b S. 2 ADSp; S 242 BGB - Grobes Organisationsverschulden i. S. d. S 51 Buchst. b S. 2 ADSp liegt vor, wenn auf den Umschlagplätzen keine Ein- und Ausgangskontrolle vorgenommen wird; allein aufgrund der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch den Geschädigten darf der Spediteur nicht darauf vertrauen, dass sich dieser für die Zukunft des Rechts begeben wilh daraus Ansprüche gegen ihn herzuleiten. AG Frankfurt-Main, 28. 10. 1994- Hö 3 C 2389-93


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1995



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht
    Lokalklassifikation FBR:    jur 001 za / jur 765 za