Das ADR hat bisher nur in wenigen Fällen bestimmt, wer für die Einhaltung seiner zahlreichen Bestimmungen verantwortlich ist. Das soll sich nun ändern. Der Entwurf des umstrukturierten ADR sieht Regelungen über Beteiligte an der Beförderung und deren Pflichten vor. Das Inhaltsverzeichnis zu Kapitel 1.4 des neuen ADR macht dies schon deutlich. Während sich die Unterabschnitte 1.4.1.1 und 1.4.1.2 mit Regelungen der allgemeinen Sicherheitsvorsorge pauschal an die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten wenden, enthalten die Abschnitte 1.4.2 und 1.4.3 Pflichten der im einzelnen genannten Beteiligten wie Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader und Verpacker. Aus dem Abschnitt 1.4 geht nicht eindeutig hervor, ob es außer den genannten keine weiteren Beteiligten an der Beförderung im Sinne des ADR gibt. Der Beitrag geht im Einzelnen auf die Beteiligten und ihre Pflichten ein. Den Fahrzeugführern kommen nach dem neuen ADR keine originären Pflichten mehr zu, d.h. sie kommen nur noch für die Wahrnehmung von Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung in Betracht, wenn sie damit ausdrücklich beauftragt werden (beauftragte Personen)
Neues Pflichtenheft
Gefährliche Ladung ; 44 , 11 ; 24-27
1999-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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