Ein Computerkauf gilt juristisch als Gattungskauf, bei dem der Kunde kein spezielles Gerät, sondern nur den Typ und weitere Spezifikationen wählt. Die rechtliche Konsequenz ist, daß der Verkäufer aus der Gattung ein Exemplar "mittlerer Art und Güte" aussuchen. Wählt der Händler ein anderes Gerät (im konkretem Fall mit anderer Taktfrequenz) ist das eine Falschlieferung. Der Kunde hat das Recht, den Umtausch des fälschlich gelieferten Rechners zu verlangen. Die Beweislast für den Nachweis der Falschlieferung liegt beim Kunden. Es gelten die Verjährungsvorschriften des BGB (30 Jahre).
Der Computer, den es nicht gibt
PC-Professionell ; 4 ; 288-289
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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