Die neue Rechtssprechung des BVerfG erweitert gewerkschaftliche Betätigungsrechte im Betrieb. Werbung und Information auch während der Arbeitszeit sind erlaubt, sofern das Arbeitsergebnis nicht beeinträchtigt wird. Die Nutzung des hausinternen Postverteilungssystems, die Wahl von Vertrauensleuten innerhalb des Betriebs und der Zugang auch außerbetrieblicher Gewerkschaftsvertreter sind zulässig. Die Grenzen dieser Rechte ergeben sich aus entgegenstehenden Arbeitgebergrundrechten.
Gewerkschaftsrechte im Betrieb auf neuer Grundlage
Der Betrieb ; 51 , 40 ; 2014-2017
1998-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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