Die Kenntnisse der Mitarbeiter über die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sollten erweitert werden, insbesondere was dem Amtsgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten in Personalakten angeht. Sie müssen belehrt werden, daß ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Einsichtnahme zusteht, wenn diese - nicht die behördlichen Datenschutzbeauftragten - in solche Unterlagen Einsicht nehmen wollen. Eine unterbliebene Belehrung schränkt die Befugnis allerdings nicht ein.
Einsicht in die Personalakten durch Datenschutzbeauftragte
Die Personalvertretung ; 41 , 7 ; 368-372
1998-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Personal , Datenschutz , Akten
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