Die Gleichstellung von verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit mit der vollen Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich nicht geboten, da die Grundsätze der teilweisen Unmöglichkeit im Falle verminderter Arbeitsfähigkeit druchaus angewandt werden können. Voraussetzung wäre, daß die mögliche Leistung einen als selbständig zu bewertenden Teil der Gesamtleistung gemäß Arbeitsvertrag darstellt, die Leistung zumutbar ist und dem Berufsbild des Arbeitsvertrags entspricht sowie nicht schlechter entlohnt wird. Soweit der Arbeitnehmer danach Teilleistungen zu erbringen verpflichtet ist, wäre er hierzu auch berechtigt. Er erhielte dann Arbeitsvergütung und im Umfang der Unmöglichkeit zur Arbeitsleistung Krankenvergütung.
Teilarbeits(un)fähigkeit und Entgeltfortzahlung
Der Betrieb ; 51 , 33 ; 1662-1667
01.01.1998
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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