Nach dem in seinem wesentlichen Inhalt näher erläuterten Urteil des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte war eine wegen ihrer Tätigkeit für die Deutsche Kommunistische Partei disziplinarrechtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernte Lehrerin wieder in den Schuldienst einzustellen. Die innerstaatlichen Wirkungen des Urteils werden untersucht. Ist hiernach die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst bei konkreten Pflichtverstößen oder verfassungsfeindlichen Äußerungen weiterhin zulässig, nicht jedoch bei bloßer Mitgliedschaft und Aktivität in einer nicht verbotenen Organisation, so kann eine frühzeitige Entscheidung, ob ein Bewerber überhaupt eingestellt wird oder nicht, sehr hilfreich sein.
Mitglieder extremistischer Parteien im Staatsdienst
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. September 1995 (Vogt gegen Deutschland)
Zeitschrift Beamtenrecht ; 45 , 1 ; 8-13
1997-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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