Selbst eine vorsorgliche Sozialplangestaltung kann nicht den Fall ausschließen, daß dem Arbeitgeber infolge unerwarteter und bei Abschluß des Sozialplans unbekannter Umstände die Erfüllung des Vereinbarten wirtschaftlich erschwert oder unmöglich wird. Ausführungen zur Regelung bei notwendig werdenden Abänderungen ursprünglicher Ansprüche. Bei reinen Abfindungssozialplan wäre das Kündigungsrecht eigenständig zu regeln. Kurze ordentliche Kündigungsfrist bietet Vorteile, daß Betriebspartner rasch zur Neuregelung gezwungen sind. Zur Anpassung an die Geschäftsgrundlage sind Vorstellungen zur Finanzierbarkeit des Sozialplans klarzustellen. Anpassende Regelung darf nicht allein ausgeschiedene, noch aktive Mitarbeiter betreffen.
Wenn ein Sozialplan geändert werden muß
Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 12 ; 407-409
1997-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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