Kündigungsschutzgesetz genügt das Ziel des Arbeitsplatzerhalts nicht. Anspruch und Wirklichkeit des Gesetzes klafften auseinander. Bemessung der Abfindung der Paragraphen 9 und 10 KSchG. Sie ist nach § 9 angemessen festzulegen. Nach der Rechtsprechung BAG besteht Ermessensspielraum. Als normale Höchstgrenze sieht § 10 Betrag von 12 Monatsverdiensten vor. Für ältere Arbeitnehmer höhere Abfindungen möglich. In Arbeitsgerichtsbarkeit werden für zwei Beschäftigungsjahre ein Monatsverdienst angerecht. Zu- und Abschläge werden nach Kriterien vorgenommen - Dauer Arbeitsverhältnis, Lebensalter des Arbeitnehmers, soziale und berufliche Faktoren. Modell des § 10 KSchG hat sich in der Praxis bewährt, weil Höhe der Abfindung angemessen bestimmt werden kann.


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    Titel :

    Höhe und Bemessungskriterien der Kündigungsabfindung



    Erschienen in:

    Arbeit und Arbeitsrecht ; 52 , 5 ; 145-147


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1997


    Format / Umfang :

    3 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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