Der nachwirkende einjährige Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 KSchG steht Ersatzmitglied Betriebsrat nach Beendigung Betriebstätigkeit unabhängig von Dauer seiner Amtszeit bzw. Einsatzes im Betriebsrat zu. Betriebsratstätigkeit eines Ersatzmitgliedes setzt nicht tatsächliche Teilnahme an Betriebsratssitzung voraus, ausreichend bereits eine Ladung und Vorbereitung des Betreffenden zur Sitzung.
Nachwirkender Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrat
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 2 ; 63-65
1996-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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