Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95: Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, daß das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, so liegt hierin in aller Regel nicht zugleich die Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Befristeter Arbeitsvertrag mit Vertretungskraft: Ergänzende Vertragsauslegung für den Fall des nicht vorausgesehenen Ausscheidens des vertretenen Arbeitnehmer
Betrieb ; 49 , 45 ; 2289-2290
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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