Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.95 - 5 AZR 994/94: Der Ausbildende gem. BBiG hat alle Kosten der Berufsausbildung zu tragen einschl. der Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden, wenn die praktische Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort stattfindet. Dies hat zur Folge, daß dem Auszubildenden keine Erstattungsansprüche zustehen, wenn z.B. nach der Ausbildung kein Anstellungsvertrag abgeschlossen wird.
Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 4 ; 205-206
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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