Die im Beamtenverhältnis vom Dienstherrn geschuldete Fürsorgepflicht erstreckt sich auf den Beamten selbst, aber auch auf seine Familie. Dabei wird allgemein die Auffassung vertreten, nur der Beamte selbst sei unmittelbar anspruchsberechtigt, seine Familienangehörigen hingegen lediglich "anspruchsbegünstigt", könnten daher - so im Beihilferecht - den Fürsorgeanspruch nicht selbst geltend machen. Für den Fall, daß dem Beamten eine Dienstwohnung zugewiesen ist, bei deren Benutzung ein Familienangehöriger einen Schaden deshalb erleidet, weil der Dienstherr seine Verpflichtung verletzt hat, diese Dienstwohnung in einem gefahrlosen Zustand zu halten, wird unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch des geschädigten Angehörigen bejaht.
Fürsorgepflicht und Dienstwohnung - zum Schutz der Angehörigen eines Beamten
Zeitschrift Beamtenrecht ; 44 , 12 ; 386-391
1996-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Editorial : Mehr deliktischen Schutz von nahen Angehörigen wagen!
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