Die Grundsätze über die Ablehnung wegen Befangenheit gelten entsprechend auch für den Vorsitzenden der Einigungsstelle, soweit diese über Entscheidungskompetenz verfügt. Über ein entsprechendes Gesuch entscheiden die Mitglieder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden, beim Patt der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts, gegen dessen Entscheidung es keine Beschwerde gibt. Der Ablehnungsantrag muß mit Benennung eines neuen Vorsitzenden verbunden sein. Ob die Verhandlung bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgesetzt wird, entscheidet diese nach ihrem Ermessen. Bei Eilbedürftigkeit kann auch eine vorläufige Regelung getroffen werden. Ein Ablehnungsgesuch mit dem Ziel der Verfahrensverschleppung ist rechtsmißbräuchlich.
Der Befangenheitsantrag gegen den Einigungsstellenvorsitzenden - Eine ungenutzte taktische Waffe?
Betrieb ; 49 , 3 ; 137-142
01.01.1996
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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