Den Kernbereich der abfallrechtlichen Überwachung stellen neben anderen Regelungen die Paragraphen 11 und 12 AbfG sowie die aufgrund der Ermächtigung in den Paragraphen 2, 11 und 12 AbfG ergangenen Rechtsverordnungen dar. Sie bestimmen, ob und inwieweit die Entsorgung anfallender Abfälle oder Reststoffe der Nachweisführung gegenüber den zuständigen Behörden unterliegt. Sie beinhalten auch Form und Inhalt der Nachweisverfahren und regeln die Genehmigungspflicht zum Sammeln und Befördern von Abfällen. Es ist abzusehen, daß der mit Verabschiedung des KrW-/AbfG eingeschlagene Weg von der reinen Abfallbeseitigung hin zu einer Kreislaufwirtschaft auch bei den ausführenden Rechtsverordnungen und Richtlinien fortgesetzt wird.
Überwachen der Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
EntsorgungsPraxi ; 14 , 10 ; 44-48
1996-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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