Ein Arbeitsunfall muß ursächlich mit der versicherten Tätigkeit verknüpft sein. In einer Rechtsprechungsübersicht zum Unfallversicherungsrecht wird die Wertung des sachlichen Zusammenhangs an folgenden Beispielen verdeutlicht: Wespenstich als Arbeitsunfall, Unfall bei privater Verrichtung im Betrieb, Tanken auf dem Weg zur Arbeit, Wohnung und Arbeitsstätte liegen im selben Hause, Unfall unter Alkoholeinfluß, Wegeunfall, Unfall bei der Arbeitssuche, Unfall im Krankenhaus und Unfall bei der Pannenhilfe.
Probleme der gesetzlichen Unfallversicherung
Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 21 ; 769-775
1995-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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