Es gibt Grenzen für Ansprüche von privater Seite gegen Unternehmen. Grundlage der Rechtsprechung ist u.a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die daraus resultierenden Immissionsrichtwerte. Die Einstellung eines Betriebes wegen Lärmbelästigung eines Wohnbereiches kann nicht ohne weiteres erfolgen, wenn das Unternehmen immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Anhand von Beispielen werden die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, der Begriff unwesentliche Beeinträchtigung, Erträglichkeit schädlicher Einwirkungen und Kumulationseffekt diskutiert.
Gewerbe-Lärmbelästigung ist begrenzt zumutbar
UmweltMagazin ; 24 , 6 ; 50, 53
01.01.1995
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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