Strafverfolgungsbehörden benötigen Mithilfe des Bürgers, auf dem Gebiet der Bahnanlagen besonders der Zugbegleiter, die die Polizei unterstützen kann. Strafanzeige: Mitteilung des Verdachts auf strafbare Handlung an die Polizei das Amtsgericht zwecks Prüfung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Keine Formvorschriften, Inhalt: Angaben für polizeiliche Ermittlungstätigkeit erleichtern: Tatzeit- ort, -hergang, Angaben über Täter u.a. Berechtigung zur Anzeigenerstattung nach StPO. Strafantrag: Erklärung, daß die Strafverfolgung gewünscht wird, erforderlich bei Antragsdelikten, besonders Straftaten, die die Rechtssphäre eines Einzelnen, weniger die der Allgemeinheit, betreffen. Form: schriftlich an Polizei. Antragsberechtigt: Verletzte (z.B. am Bahnsteig wartende Personen, die beleidigt wurden; bei Fahrkartenkontrollen u. a.). Antrag kann zurückgenommen werden.


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    Titel :

    Sicherheit im Zug


    Untertitel :

    Strafanzeige oder Strafantrag?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Deine Bahn ; 23 , 7 ; 412-413


    Erscheinungsdatum :

    1995-01-01


    Format / Umfang :

    2 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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