Verabschiedung Arbeitsschutzrahmengesetz vorläufig gescheitert. EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Verbindlichkeit Richtlinien erst durch Umsetzungsakte Mitgliedstaaten-Gesetze, Verordnungen. Umsetzung hat effektiv, rechtssicher, transparent und kontrollierbar zu erfolgen. Schadensersatzansprüche der Bürger gegen Staat bei Nichtumsetzung möglich. Unmittelbare Anwendung nicht umgesetzter Richtlinien gegenüber staatlichen Stellen möglich. Privatwirtschaft richtlinienkonforme Auslegung vornehmen. Als auslegungsfähige Gesetze Generalklauseln.
EU-Arbeitsschutzrichtlinien: Nicht umgesetzt, dennoch wirksam?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 2 ; 31-37
01.01.1995
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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