Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 10.08.1994 - 7 ABR 35/93: Auch bei alleiniger Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verbleibt dem örtlichen Betriebsrat das Recht, seine abweichenden Vorstellungen durch Einflußnahme auf die Willensbildung im Gesamtbetriebsrat durchzusetzen und seine eigene Zuständigkeit zu wahren. Dazu können Vorbesprechungen mit anderen örtlichen Betriebsräten erforderlich sein. Hierdurch entstehende Kosten hat der Arbeitgeber als Kosten der Betriebsratstätigkeit zu tragen.
Kosten der Betriebsratstätigkeit - Regionalgespräch vor Betriebsräteversammlung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 16 ; 796-798
1995-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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