Bot die Beihilfe schon in der Vergangenheit systemgerechten Schutz gegen Belastungen in Pflegefällen, so sind durch das Pflegeversicherungsgesetz nunmehr auch Beamte zu entsprechender Absicherung in der privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Diese Versicherungspflicht setzt den Fortbestand entsprechend angepaßter Beihilfeansprüche voraus, die durch die privaten Versicherer in einem Verbundsystem einheitlicher Tarife zu komplettieren bleiben. Die hierfür notwendigen gleichen Beihilfesätze bietet das Beihilferecht in Bremen und Hessen jedoch nicht. Durch die privaten Versicherer und damit zu Lasten der Beiträge aller Versicherten kann der notwendige Finanzausgleich nicht geschaffen werden. Im Ergebnis wird daher ein Fürsorgeanspruch bejaht, der die entstehende Lücke durch den Dienstherren schließen läßt.


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    Titel :

    Unterschiedliche Beihilfe - gleiche Pflege


    Untertitel :

    Zu Divergenzen zwischen dem Beihilferecht der Länder und dem Bundesrecht der privaten Pflegeversicherung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Zeitschrift Beamtenrecht ; 43 , 8 ; 221-225


    Erscheinungsdatum :

    1995-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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