Nach der Entscheidung des EuGH vom 15.12.1994 stellt es keine diskriminierende Ungleichbehandlung dar, wenn Teilzeitbeschäftigte, die ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten, keine Überstundenzuschläge erhalten. Für die Frage einer Benachteiligung ist auf die gleiche Entlohnung bei gleicher Tätigkeit in der gleichen Zeiteinheit abzustellen. Bei Befolgung des Grundsatzes "Freizeitausgleich für Mehrarbeit" im neuen Arbeitszeitgesetz sowie in neueren Tarifverträgen wird die betreffende Diskussion künftig überflüssig.
Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte - Endlich entschieden!?
Betrieb ; 48 , 16 ; 826-829
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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