Arbeitsnehmer haften entsprechend Entscheidung BAG vom 27.9. 1994 regelmäßig nicht in voller Höhe sondern anteilig. Voraussetzung für Manchohaftung ist Zahlung angemessenen Mankogeldes. Es muß angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für Übernahme Risiko schaffen. Nur Arbeitsverhältnisse heranziehen, wo Manko-Fälle aufgetreten sind. In Betrieben mit Mankohaftung sollte der Betriebsrat den Abschluß einer Betriebsvereinbarung fordern. Für Steitigkeiten im Fall Manko und Mankohaftung besonders innerbetriebliches Beschwerdeverfahren vereinbaren.


    Zugriff

    Zugriff über TIB

    Verfügbarkeit in meiner Bibliothek prüfen

    Bestellung bei Subito €


    Exportieren, teilen und zitieren



    Titel :

    Haftungsbeschränkungen auch bei der "Mankohaftung"?


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 11 ; 698-701


    Erscheinungsdatum :

    01.01.1995


    Format / Umfang :

    4 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch