Arbeitsnehmer haften entsprechend Entscheidung BAG vom 27.9. 1994 regelmäßig nicht in voller Höhe sondern anteilig. Voraussetzung für Manchohaftung ist Zahlung angemessenen Mankogeldes. Es muß angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich für Übernahme Risiko schaffen. Nur Arbeitsverhältnisse heranziehen, wo Manko-Fälle aufgetreten sind. In Betrieben mit Mankohaftung sollte der Betriebsrat den Abschluß einer Betriebsvereinbarung fordern. Für Steitigkeiten im Fall Manko und Mankohaftung besonders innerbetriebliches Beschwerdeverfahren vereinbaren.
Haftungsbeschränkungen auch bei der "Mankohaftung"?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 11 ; 698-701
01.01.1995
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Durchbrechung der Haftungsbeschränkungen nach § 435 HGB im internationalen Vergleich
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