Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.1995 - 10 AZR 49/94: Ergibt die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Zahlung eines "13. Monatsgehalts", daß es sich um einen Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung handelt, so entsteht kein anteiliger Anspruch auf das "13. Monatsgehalt" für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruht.
Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaub
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 12 , 22 ; 1098-1100
1995-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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