Aufzubewahrende Unterlagen sind z.B. sämtliche Teile der Buchführung, die nach den §§ 238 ff HGB zu erstellen sind, Inventare, Bilanzen, Abschlüsse, Rechnungen, Kontenauszüge u.a.m. Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht in Originalform unterliegen, können auf Bildträgern und anderen Datenträgern gespeichert werden. Tabellarische Aufstellung von Aufbewahrungsfristen ausgewählter Unterlagen und Hinweise zur Fristberechnung. Vorlegung von Unterlagen als Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten.
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen nach HGB
Rechnungswesen
Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 15 ; 513-518
1994-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Buchführung , Rechnungswesen , Archiv , Akten
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