Nach Eisenbahn-Neuordnungsgesetz ist die genehmigungsfreie Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen gem. Strahlenschutzverordnung nicht mehr zugelassen. Bei Beförderung solcher Stoffe bzw. Abfälle nach GGVE/RID, Klasse 7, Blatt 5-13 ist eine Genehmigung mitzuführen, die von der DB AG, Geschäftsbereich Ladungsverkehr - LGS 35 erteilt wird. Vor Annahme dieser Gefahrgutart ist grundsätzlich LGS 35 einzuschalten. Die tariflichen Bestimmungen, DEGT Abt. A etc. werden entsprechend ergänzt.
Nr. 289/1994 Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen oder kernbrennstoffhaltigen Abfällen im Eisenbahnverkehr (Wagenladungsverkehr) / Beförderungsgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung § 8 Abs. 1 für Eisenbahntransporte
01.01.1994
1 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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