Am 17.6.1994 wurde das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches verkündet (BGBL. I, S. 1229). Der zentrale Bereich, betreffend die Neuregelung der Vorschriften über den Schutz der Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 67 ff SGB X) ist am 1.7.1994 in Kraft getreten. Dieser gesetzgeberische Schritt war durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfG E 65, 1) in dem jedem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuerkannt wurde, notwendig geworden. Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG; BGBL I 1990, S. 2954), das bereits Folgerungen aus dem Volkszählungsgesetz gezogen hatte, war am 1.6.1991 in Kraft getreten. Es konnte nicht hingenommen werden, daß der Umfang des Schutzes der Sozialdaten hinter dem allgemeinen Datenschutz zurückblieb. Außerdem verwies das noch bis zum 30.6.94 geltende Recht über den Schutz der Sozialdaten vielfach auf das alte Bundesdatenschutzgesetz, das eine andere Paragraphenfolge hatte als das alte, so daß auch deshalb eine gesetzliche Neuregelung erforderlich war.


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    Titel :

    Sozialdatenschutz neu geregelt



    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1994-01-01


    Format / Umfang :

    5 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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