Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.5.1993 - 5 AZR 184/92: Es stellt weder nach europäischem noch nationalem Recht eine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen dar, deren tägliche Arbeitszeit um 12.00 Uhr endet, wenn andere Arbeitnehmer an einzelnen Tagen vom Arbeitgeber ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an solchen Tagen. Die Ungleichbehandlung solcher Art ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Teilzeitbeschäftigte: Kein Freizeitausgleich bei Beschäftigung bis 12.00 Uhr, wenn Vollzeitbeschäftigte ab 12.00 Uhr an bestimmten Tagen (Weihnachten, Silvester, Weiberfastnacht, Karnevalsdienstag) freigestellt werden.
Betrieb ; 47 , 2 ; 99-101
1994-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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