Der Einzelbetriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung von Befugnissen des Einzelbetriebsrates beauftragen. Der Gesamtbetriebsrat ist zur Übernahme und Ausführung verpflichtet. Gegenüber dem Arbeitgeber ist er Stellvertreter des Einzelbetriebsrates: Bei nicht ausdrücklichem Vorbehalt besteht uneingeschränkte Vertretungsmacht. Der Widerruf der Beauftragung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Eine gewillkürte Beteiligung des Gesamtbetriebsrates ist unzulässig.


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    Titel :

    Der beauftragte Gesamtbetriebsrat



    Erschienen in:

    Betrieb ; 47 , 2 ; 94-96


    Erscheinungsdatum :

    1994-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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