Der Einzelbetriebsrat kann den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung von Befugnissen des Einzelbetriebsrates beauftragen. Der Gesamtbetriebsrat ist zur Übernahme und Ausführung verpflichtet. Gegenüber dem Arbeitgeber ist er Stellvertreter des Einzelbetriebsrates: Bei nicht ausdrücklichem Vorbehalt besteht uneingeschränkte Vertretungsmacht. Der Widerruf der Beauftragung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich. Eine gewillkürte Beteiligung des Gesamtbetriebsrates ist unzulässig.
Der beauftragte Gesamtbetriebsrat
Betrieb ; 47 , 2 ; 94-96
1994-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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