Erbringen Sozialhilfeträger Leistungen für Beamte oder deren Angehörige, so können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfeansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf sich überleiten. Diese beihilferechtliche Lösung eröffnet dem Sozialhilfeträger den Ersatz seiner Kosten, ohne auf unterhaltsrechtliche Regelungen zurückgreifen zu müssen. Voraussetzungen und Wirkungen einer derartigen Überleitung von Beihilfeansprüchen werden dargestellt.
Zur Überleitung von Beihilfeansprüchen
Zeitschrift für Beamtenrecht ; 42 , 2 ; 46-49
1994-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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OLG Köln : 15.1.2001, Ss 456/01 ; Überleitung des Bußgeldverfahrens ins Strafverfahren
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