Nach Durchlaufen des Vermittlungsausschusses haben Bundestag und Bundesrat ihre Zustimmung zum 31. Strafrechtänderungsgesetz - 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. Juni 1994 gegeben. Künftig muß ein Schaden noch nicht eingetreten sein - eine Gefährdung ist bereits ausreichend zur Erhebung der Schutzgebühr. Der Boden wird um seiner selbst willen vor Verunreinigung in bedeutendem Umfang geschützt. Krebserzeugende, fruchtschädigende und erbgutverändernde Stoffe werden neu aufgenommen. Neue Vorschriften gibt es für gefährliche Abfälle. Die Strafhöchstmaße wurden angehoben. Die Justiz wird voraussichtlich mit der Realisierung überfordert sein.
Seit 1. November in Kraft - Neues Umweltstrafrecht
UmweltMagazin ; 23 , 11 ; 32, 34
1994-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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